MITGLIEDER-INFO
Unsere Mitglieder und alle an der Städtepartnerschaft Interessierte werden über das Geschehen rund um die Städtepartnerschaft und das Vereinslebens mit unserer MITGLIEDER-INFO aktuell informiert.
Die MITGLIEDER-INFO erscheint mehrmals jährlich und bei Bedarf und wird per Email an alle Mitglieder und Interessierte verschickt.
Gerne nehmen wir Sie in den Verteiler auf, wenn sie uns Ihr Interesse an der MITGLIEDER-INFO mitteilen.


Satzung
des Freundeskreises zur Förderung der
Städtepartnerschaft Bingen-Anamur/Türkei
Beschlossen in der Gründungsversammlung vom 07. Dezember 2011,
Fassung nach Ergänzung der Mitgliederversammlung vom 10. März 2015
§1 Grundlagen des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Bingen-Anamur“. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bingen eingetragen werden. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ (in abgekürzter Form: „e.V.“)
- Der Verein hat seinen Sitz in Bingen am Rhein
- Der Freundeskreis Bingen-Anamur e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2012
- Einkünfte des Vereins sind:
- Beiträge der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung legt den Jahresbeitrag fest. Er wird fällig bei Eintritt in den Verein und zu Beginn eines jeden neuen Geschäftsjahres
- Spenden
- Erträge aus Vermögen und Veranstaltungen
§ 2 Zweck des Vereins
- Der „Freundeskreis Bingen-Anamur e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der
- Völkerverständigung und der internationalen Freundschaft
- Zusammenarbeit auf allen Gebieten des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens
- Begegnung einzelner Bürgerinnen und Bürger und von Gruppen aus den Partnerstädten
- am 10. Oktober 2011 zwischen den beiden Städten beschlossene Partnerschaft
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen der Stadt Bingen und Anamur erfolgen. Ziel ist eine Vertiefung und Festigung der Partnerschaft. Die Förderung des Austausches und der Begegnung von Schülern, Auszubildenden und anderen Jugendgruppen hat einen hohen Stellenwert.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.
- Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, am Tage der Zustellung
- durch Ausschluss aus dem Verein
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss wird durch Beschluss des Vorstandes herbeigeführt. Mitglieder, die trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung ihren Mitgliedsbeitrag nicht entrichten, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 5 Beisitzern.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben.
- Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Erstellen des Haushaltsplanes, Buchführung, Berichterstattung in der Mitgliederversammlung
- Organisation und Durchführung der in § 2 Ziff. 2 und 3 genannten Maßnahmen und Projekte. Zur Unterstützung kann der Vorstand einzelne Mitglieder oder externe Fachleute einbeziehen.
- Über die Sitzung des Vorstandes ist ein vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, in der Vorstandsitzung anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden nach dem Mehrheitsprinzip gefasst.
§ 6 Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Eine Mitgliederversammlung soll einmal pro Jahr im ersten Quartal stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich –per Post oder Email- unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
- Im Rahmen der Mitgliederversammlung hat der Vorstand Bericht über die Tätigkeiten des Vereins im vergangenen Geschäftsjahr zu erstatten.
- Jedes Jahr ist die Entlastung des Vorstandes vorzunehmen.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden jeweils nicht mitgezählt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Vorsitzenden, in seiner Vertretung von einem Stellvertreter, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird jedem Mitglied auf elektronischem Wege zur Kenntnis gegeben.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens fünf Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
§ 9 Ehrenmitglieder
Personen, die in besonderer Weise den Zweck des Vereins fördern oder gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 10 Schatzmeister
- Der Schatzmeister hat einen Nachweis über Einnahmen und Ausgaben zu führen. Das Abrechnungsjahr entspricht dem Geschäftsjahr.
- Der Verein führt ein Bankkonto.
§ 11 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer überprüfen die Rechnungslegung des Kassenwartes bis zur Mitgliederversammlung. Sie erstatten während der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Bingen zur Verwendung für interkulturelle Zwecke zu.
